Statuten 

Art. 1

 

Name und Sitz

1)

Unter dem Namen "Alpaka-Verein Schweiz" besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Artikel 60 - 79 des Schweizerischen Zivilgesetz-Buches (ZGB).

 

2)

Der Sitz des Vereins befindet sich beim jeweiligen Ort des Sekretariates.

Art. 2

 

Zweck

 

1)

Der Zweck des Vereins ist die gezielte Förderung der Alpakahaltung und deren Zucht.

 

Der Verein erfüllt den Zweck durch:

 

  •  Fördern der Zusammenarbeit zwischen den Alpakazüchtern mittels Informationen und Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

  • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den Alpaka-Vereinen auf internationaler Ebene; Kooperationsverträge sind denkbar.

 

 

  • Führen eines Registers sowie eines Herd- und Zuchtbuches für die Alpakas der Mitglieder des Vereins.

 

 

  • Wahrung der Interessen der Alpakazüchter gegenüber den Institutionen und der Öffentlichkeit.

 

 

  • Unterstützung eines professionellen Produktmarketings.

Art. 3

 

Mitgliedschaft

 

1)

Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen oder Organisationen erworben werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.

 

2)

Über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern bestimmt der Vorstand.

 

3)

Das Gesuch um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit eingereicht werden.

 

4)

Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Kalenderjahres in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen.

 

5)

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch den Vorstand erfolgt aus wichtigen Gründen und ist schriftlich zu begründen.

 

6)

Kategorien der Mitgliedschaft:

Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Die Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Art. 4

 

Pflichten

 

1)

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zu einer artgerechten Tierhaltung und zur Befolgung der Verordnung des Schweizerischen Tierschutzgesetzes .

 

2)

Wer diese verletzt oder wissentlich die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt, wird durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen.

 

3)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Wer mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist, wird vom Verein ausgeschlossen. Es verliert jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 5

 

Organe des Vereins

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

 

  • a)  die Generalversammlung  

  • b)  der Vorstand

  • c)  die Revisionsstelle

Art. 6

 

Generalversammlung

 

1)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2)

Sie ist zuständig für:

 

 

a) Wahl des Vorstandes

b) Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht den anderen Organen des Vereins übertragen sind

c) Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und deren Abberufung

 

3)

Die Generalversammlung hat ordentlicherweise in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres stattzufinden. Unter der Leitung des Präsidenten oder dessen Stellvertreter sind jeweils folgende Geschäfte zu erledigen:

 

 

  • Wahl der Stimmenzählers

  • Protokoll der letzten Generalversammlung

  • Jahresbericht des Präsidenten

  • Abnahme der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Berichts der Revisoren

  • Entlastung des Vorstandes

  • Jahresprogramm

  • Budget

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Mutationen (zur Kenntnisnahme)

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl des Präsidenten

  • Anträge und Anregungen

 

4)

Anträge zur Generalversammlung sind jeweils schriftlich mindestens 30 Tage vor Versammlungstermin dem Vorstand einzureichen.

 

5)

Die Generalversammlung beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

 

6)

Ein Viertel der stimmberechtigten Anwesenden oder der Vorstand können geheime Beschlussfassung verlangen.

 

7)

Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

 

8)

Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 1/5 der Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung verlangt werden.

Art. 7

 

Vorstand

 

1)

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Versammlung.

 

2)

Zusammensetzung des Vorstandes:

 

 

  • Präsident

  • Vizepräsident

  • Aktuar

  • Zuchtbuch- und Herdbuchführer

  • Rechnungsführer (Kassier)

  • Beisitzer

 

3)

Der Vorstand kann im Bedarfsfall durch weitere Beisitzer ergänzt werden.

 

4)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

 

5)

Der Vorstand zeichnet für alle Geschäfte des Vereins verantwortlich. Finanzielle Fragen entscheidet er im Rahmen des Budgets kollektiv zu Zweien. Er kann anfallende Aufgaben, Entscheidungen und Zeichnungsberechtigungen an Einzelpersonen, Ausschüsse oder von ihm eingesetzte Kommissionen übertragen.

 

6)

Der Präsident hat alle Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des Vorstandes und der Generalversammlung verantwortlich durchzuführen. Vorstandssitzungen und Generalversammlungen sind von ihm schriftlich mit 14-tägiger Frist unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.

Art. 8

 

Mitgliederbeiträge und Rechnungsjahr

 

1)

Der Verein erhebt eine einmalige Eintrittsgebühr und einen Jahresbeitrag pro Mitglied. Dieser wird jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt.

 

2)

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 9

 

Haftung

 

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 10

 

Revisoren

 

 

Die Revisoren (2 Personen) kontrollieren die Buchhaltung des Vereins.
Sie legen der Generalversammlung einen Revisorenbericht vor.

Art. 11

 

Verhältnis zum ZGB

 

 

Soweit die Statuten keine Vorschriften vorsehen, finden die Bestimmungen des ZGB Anwendung.

Art. 12

 

Inkrafttreten

 

 

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. März 2007 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.

 

Olten, 10. März 2007

Unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern

Der AlpakaVerein Schweiz wird im Schweizerischen Handelsregister eingetragen

Eine gedruckte Ausgabe der Statuten kann beim Sekretariat angefordert werden  info@alpakaverein.ch